Die Satzung des 1. FC Heidenheim 1846 e. V.

Stand nach den Satzungsänderungen vom 6.10.2021

§   1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Heidenheimer Sportbund 1846 e. V. hat durch Abspaltung zur Neugründung den Verein
1. Fußballclub Heidenheim 1846 e.V. gegründet.

Der Verein hat seinen Sitz in Heidenheim und ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Heidenheim eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Die Vereinsfarben sind blau, rot, weiß. An diesen Farben sollte sich auch das Design des Mannschaftstrikots orientieren.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB) und des Württembergischen Fußballverbandes e. V. (WFV). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung u.a.) des WLSB und seiner Verbände (z. B. des WFV), insbesondere auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. Der Verein erwirbt durch Beschluss des Vorstands die Mitgliedschaft in den Organisationen der Selbstverwaltung des Sports.

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen ferner die Satzung des DFB, die Satzung des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL e.V.), das DFB-Statut 3. Liga, das Statut des DFL e.V. (Ligastatut), das Regionalliga-Statut und die übrigen Ordnungen und Aus- und Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände und des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL e.V.) sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände und der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) als Beauftragte des DFL e.V. Die Regelungen des zwischen dem DFL e.V. und dem DFB geschlossenen Grundlagenvertrags sind für den Verein ebenfalls verbindlich.

§ 3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballs, und der damit in Zusammenhang stehenden Jugend- und Nachwuchsarbeit.

Der 1. FC Heidenheim 1846 e. V. ist politisch und weltanschaulich neutral. In seinem Handeln ist er den Werten und Normen des Grundgesetzes verpflichtet. Für den Verein sind die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Ablehnung jeder Form von Gewalt von zentraler Bedeutung. Jeder Mensch, der sich zu diesen Werten bekennt, ist beim 1. FC Heidenheim 1846 e. V. willkommen. Insbesondere fremdenfeindliche, rassistische, homophobe, sexistische oder faschistische Vorurteile haben im 1. FC Heidenheim 1846 e. V. keinen Platz. Benachteiligungen einzelner Personen oder Personengruppen aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, religiöser Überzeugung oder sexueller Orientierung finden nicht statt. Der 1. FC Heidenheim 1846 e. V. lebt diese Werte in allen Mannschaften, in seinen Gremien und Institutionen in der täglichen Arbeit vor. Der Verein bekennt sich auf dieser Grundlage zu seiner gesellschaftspolitischen Verantwortung und engagiert sich deshalb über den Fußballsport hinaus auch auf anderen gesellschaftlichen Themenfeldern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können an Vereinsmitglieder nach Beschluss des Vorstands und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessene Vergütungen und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben und Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann nach den Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL e.V.) eine Lizenz- oder Vertragsspielermannschaft unterhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen, Vereine)
  • fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme und den Austritt aus dem Verein gelten die Regeln über ordentliche Mitglieder entsprechend.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen oder digitalen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, der digitale Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

• die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

• die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 7 Beiträge, Umlagen und Dienstleistungen

Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Der Verein kann Umlagen zur Erfüllung der Vereinszwecke als Geldleistungen und deren Fälligkeit durch Beschluss des Vorstands erheben, maximal bis zum Zweifachen des Jahresbeitrags für Erwachsene nach der Beitragsordnung des Vereins. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Beiträge und Umlagen sind Jahresbeiträge. Beiträge werden jährlich am 15. Januar im Voraus für das Geschäftsjahr fällig; Beiträge der Fußballschule werden am 4. Februar, 4. März, 4. April, 4. Mai, 4. Juni, 4. Juli, 4. September, 4. Oktober, 4. November und 4. Dezember eines jeden Jahres in Rechnung gestellt; Umlagen werden am 15. Januar und 15. Juli eines jeden Jahres fällig. Alle Beiträge und Umlagen werden ab 1. Februar 2014 im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht Beiträge und Umlagen unter Angabe seiner Gläubiger-ID DE92FCH00000529679 und der Mandatreferenz-Nummer zu den in Satz 2 genannten Terminen ein. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Bei Beschlüssen
über vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie zur Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist
Volljährigkeit erforderlich; für das beschränkt geschäftsfähige Mitglied kann sein gesetzlicher Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Wahlausschuss
  • der Aufsichtsrat
  • der Vorstand

Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und einer etwaigen Geschäftsordnung. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.

Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern / Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und /oder an ihnen beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereines sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers aus der Bundesliga, 2. Bundesliga, 3. Liga oder Regionalliga keine Funktionen in Organen des Vereines übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Vereins kann der DFB bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL e.V.) auf Antrag des Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Der Antrag ist zu begründen.

Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und findet einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats in zwei getrennten Abstimmungsvorgängen
  • Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrats
  • Wahl des Wahlausschusses und der vom Wahlausschuss vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrats
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß der Vereinssatzung
  • Beratung und Beschlussfassung über eingegangene bzw. vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Schriftliche oder namentliche Abstimmung ist nur notwendig, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist eine etwaige Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert
  • die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

In diesen Fällen muss die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattfinden. Im Übrigen finden die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

§ 12 Aufsichtsrat

Dem Aufsichtsrat gehören mindestens 3, maximal 5 Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt werden. Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinsmitgliedschaft muss zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen bestehen. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden; bereits gewählte Aufsichtsratsmitglieder können jedoch die zuvor begonnene Wahlperiode zu Ende führen. Dem Aufsichtsrat kann nicht angehören, wer Mitglied des Vorstands, des Wahlausschusses, Kassenprüfer, Protokollführer eines Vereinsorgans oder Handlungsbevollmächtigter ist.

Scheiden Aufsichtsratsmitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann aber an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Aufsichtsratsmitglied kooptieren. Das kooptierte Mitglied scheidet mit Ablauf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Aufsichtsrat aus, sofern es nicht für die weitere Amtszeit gewählt wird. Alternativ können aber auch Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder erfolgen.

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Aufsichtsrat.

Eine Sitzung des Aufsichtsrats, die nach Bedarf oder wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies fordert, zu erfolgen hat, wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder einem von ihm Beauftragten schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder in elektronischer Form mit einer Einladungsfrist von mindestens fünf Kalendertagen einberufen. Die Vorstandsmitglieder haben auf Einladung des Aufsichtsrats an dessen Sitzungen teilzunehmen; sie haben kein Stimmrecht.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen oder in gemischter Form schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Verfahren zustimmen und sich an der Abstimmung beteiligten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung bzw. bei Beschlüssen außerhalb von Sitzungen der Aufsichtsratsvorsitzende.

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder Bücher und Schriften des Vereins sowie den Kassenbestand einsehen, prüfen und prüfen lassen. Hierzu kann er externe Hilfe hinzuziehen, der den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss prüft. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den gesamten Aufsichtsrat, verlangen. Auskunftsbegehren sind vom Aufsichtsrat schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Aufsichtsrat ist zuständig für:

• die Bestellung von Vorstandsmitgliedern;

• Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung des Vorstands, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung einer soliden Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage;

• Zustimmung zu dem zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres vom Vorstand zu erstellenden Haushaltsplans (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan); das gleiche gilt für außerplanmäßige Ausgaben;

• Überwachung des Vollzugs des vom Vorstand erstellten Haushaltsplans;

• Feststellung des vom Vorstand aufzustellenden und mit einem Bericht zu versehenden Jahresabschlusses;

• Bestellung des Abschlussprüfers;

• Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; dabei hat er die finanzielle Lage des Vereins zu berücksichtigen;

• Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

• Überwachung des Vorstandes bei der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Im Innenverhältnis bedürfen folgende Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes der Zustimmung des Aufsichtsrats:

• Erwerb, Veräußerung, Belastung und Bebauung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

• Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 100 000 €;

• Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder zwei Jahre und 100 000 € überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von 100 000 € haben;

• die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen;

• die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnliche Haftungen einschließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten;

• der Abschluss von Spieler- und Trainerverträgen bedarf nur dann nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn die dafür aufzuwendenden Mittel bereits im Finanzplan vorgesehen sind.

Weitere Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Herstellung von Kontakten und die Pflege der Beziehung sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Vereins wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Sport, Medien und Wirtschaft.

Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstands haben jede Geschäftsbeziehung, die sie außerhalb ihrer Vorstandstätigkeit oder die eine ihnen nahestehende Person zum Verein unter-halten wollen, vorab dem Aufsichtsrat zur Zustimmung offenzulegen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre
Pflichten verletzten, sind dem Verein für den daraus entstehenden Schaden verpflichtet.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können eine angemessene Vergütung erhalten. Art und Umfang einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit des Aufsichtsrats wird mit dem Vorstand abgestimmt.

Der Aufsichtsrat ist befugt, einen beratenden Beirat zu bilden, ihm eine Geschäftsordnung zu geben und seine Mitglieder zu benennen. Der Beirat übernimmt beratende und repräsentative Aufgaben.

§ 13 Vorstand

Den Vorstand bilden:

  • der Vorstandsvorsitzende
  •  ein oder zwei weitere Vorstandsmitglieder.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, jedoch hat der Vorstandsvorsitzende Einzelvertretungsrecht. Ist neben dem Vorstandsvorsitzenden nur ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt, so hat auch dieses Einzelvertretungsrecht.

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung, auch mehrmalig, ist zulässig.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins; er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstandsvorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstands. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan (Geschäftsordnung) festgelegt werden.

Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung bzw. bei Beschlüssen außerhalb von Sitzungen der Vorstandsvorsitzende. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen oder in gemischter Form schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Verfahren zustimmen und sich an der Abstimmung beteiligen. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten. Art und Umfang einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit des Vorstands wird vom Aufsichtsrat festgelegt

§ 14 Wahlausschuss

Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern; ausschließlich der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge. Ausschließlich der Wahlausschuss unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats.

§ 15 Fanbeirat

Der Fanbeirat ist eine Institution, welche zur Zielsetzung hat, einen dauerhaften und partnerschaftlichen Dialog zwischen dem Verein und der gesamten Fanbasis des 1. FC Heidenheim 1846 e.V. zu etablieren und aufrecht zu erhalten. Hierzu finden regelmäßige Treffen während der Saison statt. Die Mitglieder können ihre jeweiligen Positionen zu fanrelevanten Themen und aktuellen Entwicklungen in den Fanbeirat einbringen, Vorschläge machen, Ideen vorstellen, jeweils dort zur Diskussion stellen und Richtung Vorstand und Institutionen des 1. FC Heidenheim 1846 e.V. Empfehlungen in allen wichtigen Fanangelegenheiten abgeben (Vorschlags- und Anhörungsrecht).

Der Fanbeirat vertritt die Interessen und Belange der gesamten Fanbasis und schafft so das Verständnis dafür, dass die grundsätzliche Wertschätzung der Fans vom 1. FC Heidenheim 1846 e.V. eine herausgehobene Stellung im Geflecht der Beziehungen zwischen Fans und Verein innehat und damit einen als verbindlich anzusehenden Grundkonsens des gemeinsamen Ziels, der Förderung vom 1. FC Heidenheim 1846 e.V. darstellt.

Der Fanbeirat setzt sich aus Vertretern aller Fans und Zuschauerbereiche der Voith-Arena zusammen. Außerdem sind das Fanprojekt, die Fanbetreuung und der Vorstand per Amt gesetzt, jedoch im Fanbeirat nicht stimmberechtigt. Externe Experten können zu Sitzungen eingeladen werden. Jedes FCH-Mitglied, welches Dauerkarteninhaber ist kann sich, gemäß Geschäftsordnung des Fanbeirats, zur Wahl in den Fanbeirat stellen lassen. Der Fanbeirat handelt gemäß seiner Geschäfts- und Sitzungsordnung, die mit dem Vorstand abgestimmt wird.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben, die vom Vorstand zu beschließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

§ 17 Disziplinarbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

Disziplinarmaßnahmen sind:

  • Verwarnung,
  • Verweis: Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
  • Ausschluss gemäß § 6 der Satzung.Der Aufsichtsrat hat ein Begnadigungsrecht.

§ 18 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer für eine Amtsperiode von fünf Jahren.

Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat noch dem Wahlausschuss angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands.

Einzelheiten der Kassenprüfung regelt eine etwaige Finanzordnung.

§ 19 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden und haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens dreiviertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat oder
  • von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports, zu verwenden hat.

§ 21 Anti-Doping-Regelungen

Die Sportler haben das Recht auf eine Teilnahme am dopingfreien Sport und somit auf eine Förderung der Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit. Doping ist streng verboten. Die Sportler tragen die Verantwortung dafür, wenn in ihrem Körpergewebe oder Körperflüssigkeit verbotene Stoffe nachgewiesen werden. Sportler so wie jeder, der einen Sportler beim Gebrauch und der Einnahme von Doping unterstützt oder diesen dazu verleitet, begeht einen Dopingverstoß und unterliegt den Sanktionen des Fachverbands.

Die Rahmenrichtlinien des obersten nationalen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings finden ebenso
Anwendung wie Regelung des Fachverbandes für die Sportart des Sportlers in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Sportler wie auch der Verein sind zur Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen, in Anlehnung an das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) sowie der aktuellen Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der Welt-Anti-Doping-Agentur verbindend verpflichtet.

§ 22 Datenschutzklausel

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in demvereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Speicherung, Be- und Verarbeitung sowie Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage, sonstige vereinseigene Print- und Telemedien sowie elektronische Medien und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage und ggf. andere Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Die Mitglieder stimmen solchen Veröffentlichungen zu.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 15. Juni 2007 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.