Bestandteil des "Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit". Dieses Konzept wurde federführend von der Innenminister-, Sportminister- und Jugendministerkonferenz, dem Bund, dem Städtetag, dem Deutschen Sportbund und dem Deutschen Fußball-Bund ausgearbeitet, um die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zu verbessern und um bundeseinheitliche Regelungen sowohl für die (Gewalt-)Prävention als auch für den Umgang mit gewalttätigen Fans zu treffen. So verständigte man sich auf die Einrichtung von Fanprojekten, Musterstadionordnungen, bauliche Sicherheitsstandards in den Stadien, verbindliche Rahmenrichtlinien für Ordnungsdienste und eben die Einführung von bundesweiten Stadionverboten. Die entsprechenden Richtlinien sehen vor, dass ein Verein oder der DFB im Namen aller Vereine gegen Personen, die gegen die Stadionordnung verstoßen haben oder gegen die im Fußballzusammenhang ein Ermittlungsverfahren (z. B. wegen Körperverletzung oder Landfriedensbruch) eingeleitet wurde, ein bundesweit wirksames Stadionverbot verhängen können.
"Im Fußballzusammenhang" bedeutet, dass es sich um ein Fehlverhalten im oder am Stadion oder auf den An- und Abreisewegen gehandelt hat. Entweder wird der Verein durch den eigenen Ordnungsdienst über ein mögliches Fehlverhalten oder durch die Polizei über die Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens gegen eine oder mehrere Personen informiert und gebeten, ein (bundesweites) Stadionverbot zu verhängen.
Der Verein erteilt dann – je nach Schwere der Vorwürfe – ein lokal begrenztes oder bundesweites Stadionverbot von 1-3 Jahren. Bevor es zur Erteilung eines Stadionverbotes kommt, sehen die Richtlinien allerdings vor, dass dem bzw. den Betroffenen ein Anhörungsrecht eingeräumt werden soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Perspektive darzustellen und um möglicherweise Entlastendes vorzubringen. Der 1. FC Heidenheim 1846 hat eine feste Kommission für Stadionverbote für diese Fälle eingerichtet.