§ 12 Aufsichtsrat
Dem Aufsichtsrat gehören mindestens 3, maximal 5 Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt werden. Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinsmitgliedschaft muss zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen bestehen. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden; bereits gewählte Aufsichtsratsmitglieder können jedoch die zuvor begonnene Wahlperiode zu Ende führen. Dem Aufsichtsrat kann nicht angehören, wer Mitglied des Vorstands, des Wahlausschusses, Kassenprüfer, Protokollführer eines Vereinsorgans oder Handlungsbevollmächtigter ist.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann aber an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Aufsichtsratsmitglied kooptieren. Das kooptierte Mitglied scheidet mit Ablauf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Aufsichtsrat aus, sofern es nicht für die weitere Amtszeit gewählt wird. Alternativ können aber auch Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder erfolgen.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Aufsichtsrat.
Eine Sitzung des Aufsichtsrats, die nach Bedarf oder wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies fordert, zu erfolgen hat, wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder einem von ihm Beauftragten schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder in elektronischer Form mit einer Einladungsfrist von mindestens fünf Kalendertagen einberufen. Die Vorstandsmitglieder haben auf Einladung des Aufsichtsrats an dessen Sitzungen teilzunehmen; sie haben kein Stimmrecht.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen oder in gemischter Form schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Verfahren zustimmen und sich an der Abstimmung beteiligten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung bzw. bei Beschlüssen außerhalb von Sitzungen der Aufsichtsratsvorsitzende.
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder Bücher und Schriften des Vereins sowie den Kassenbestand einsehen, prüfen und prüfen lassen. Hierzu kann er externe Hilfe hinzuziehen, der den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss prüft. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den gesamten Aufsichtsrat, verlangen. Auskunftsbegehren sind vom Aufsichtsrat schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Aufsichtsrat ist zuständig für:
• die Bestellung von Vorstandsmitgliedern;
• Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung des Vorstands, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung einer soliden Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage;
• Zustimmung zu dem zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres vom Vorstand zu erstellenden Haushaltsplans (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan); das gleiche gilt für außerplanmäßige Ausgaben;
• Überwachung des Vollzugs des vom Vorstand erstellten Haushaltsplans;
• Feststellung des vom Vorstand aufzustellenden und mit einem Bericht zu versehenden Jahresabschlusses;
• Bestellung des Abschlussprüfers;
• Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; dabei hat er die finanzielle Lage des Vereins zu berücksichtigen;
• Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
• Überwachung des Vorstandes bei der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Im Innenverhältnis bedürfen folgende Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes der Zustimmung des Aufsichtsrats:
• Erwerb, Veräußerung, Belastung und Bebauung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
• Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 100 000 €;
• Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder zwei Jahre und 100 000 € überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von 100 000 € haben;
• die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen;
• die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnliche Haftungen einschließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten;
• der Abschluss von Spieler- und Trainerverträgen bedarf nur dann nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn die dafür aufzuwendenden Mittel bereits im Finanzplan vorgesehen sind.
Weitere Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Herstellung von Kontakten und die Pflege der Beziehung sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die für das Wohl des Vereins wichtig sind, insbesondere im Bereich Politik, Sport, Medien und Wirtschaft.
Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstands haben jede Geschäftsbeziehung, die sie außerhalb ihrer Vorstandstätigkeit oder die eine ihnen nahestehende Person zum Verein unter-halten wollen, vorab dem Aufsichtsrat zur Zustimmung offenzulegen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre
Pflichten verletzten, sind dem Verein für den daraus entstehenden Schaden verpflichtet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können eine angemessene Vergütung erhalten. Art und Umfang einer angemessenen Vergütung für die Tätigkeit des Aufsichtsrats wird mit dem Vorstand abgestimmt.
Der Aufsichtsrat ist befugt, einen beratenden Beirat zu bilden, ihm eine Geschäftsordnung zu geben und seine Mitglieder zu benennen. Der Beirat übernimmt beratende und repräsentative Aufgaben.